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   BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17   

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BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17 (https://dejure.org/2017,39675)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17 (https://dejure.org/2017,39675)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17 (https://dejure.org/2017,39675)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung hinsichtlich der Rüge von Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 60 Abs 1 SGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Begriffs des "erheblichen Grundes" iSd §§ 224 Abs 2, 227 Abs 1 ZPO - sowie zum Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Mitteilung des Inhalts der dienstlichen Äußerung abgelehnter Richter - keine analoge Anwendung des § 41 ZPO auf ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Begriffs des "erheblichen Grundes" iSd §§ 224 Abs 2, 227 Abs 1 ZPO - sowie zum Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Mitteilung des Inhalts der dienstlichen Äußerung abgelehnter Richter - keine analoge Anwendung des § 41 ZPO auf ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Begriffs des "erheblichen Grundes" iSd §§ 224 Abs 2, 227 Abs 1 ZPO - sowie zum Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Mitteilung des Inhalts der dienstlichen Äußerung abgelehnter Richter - keine analoge Anwendung des § 41 ZPO auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17
    Der Willkürvorwurf ist schließlich auch insoweit nicht hinreichend substantiiert, als der Beschwerdeführer ihn aus der Gestaltung des Verfahrens bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch herzuleiten sucht: Vom Inhalt der dienstlichen Äußerungen abgelehnter Richter ist den Beteiligten des Rechtsstreits Kenntnis zu geben; mehr ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 28 ) und der Literatur, auf die er sich beruft, nicht zu entnehmen.
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17
    Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht; dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf (vgl. für viele BVerfGE 83, 82 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17

    Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17
    Da die Ausschlussregelungen als Ausnahmetatbestände gefasst sind (vgl. für die entsprechende Regelung in § 18 BVerfGG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, NJW 2017, S. 2098), spricht schon dies gegen eine analoge Anwendung.
  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01

    Zum Richterausschluss wegen Vorbefasstheit gemäß ZPO § 41 Nr 6 - gesetzlicher

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17
    Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer aber weder mit der in diesem Kontext vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, juris) und dem dort entwickelten Maßstab, der sich auf eine Willkürkontrolle bei der Auslegung von § 41 ZPO beschränkt, noch mit der einfach-rechtlichen Lage ausreichend auseinander.
  • BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend gebietet, dass über den Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO hinaus in Fällen, in denen der Richter ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst war, er von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17 -, Rn. 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2019 - L 19 AS 2029/18

    Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte für mehrere isolierte Vorverfahren

    und einer analogen Anwendung auf ähnlich liegende Fälle nicht zugänglich (BSG, Urteil vom 22.05.1962 - 9 RV 1430/59; BSG, Beschluss vom 23.09.1997 - 2 BU 31/97; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 65/13; BVerwG, Beschluss vom 5.01.2010 - 5 B 58/09 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - X B 18/03;.Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 4; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17- , wonach die die Ausschlussregelungen des § 41 ZPO als Ausnahmetatbestände gefasst sind und dies schon gegen eine analoge Anwendung spricht).
  • BSG, 18.12.2023 - B 1 KR 83/22 B
    Soweit der Kläger vorträgt, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, vor Erlass des Beschlusses vom 10.8.2022 Stellung zu nehmen, begründet dies nicht den Willkürvorwurf, sondern kann allenfalls als Rüge seines Rechts auf rechtliches Gehör auszulegen sein (vgl in diesem Sinne BVerfG vom 2.10.2017 - 1 BvR 1574/17 - RdNr 8) .
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 19/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückverweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem

    Sie unterscheidet schon in weiten Teilen nicht hinreichend zwischen dem Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung und den Umständen, die einen zur Richterablehnung berechtigenden Befangenheitsgrund darstellen sollen (vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17, juris, Rn. 5).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 20/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung

    Soweit in der Verfassungsbeschwerde eine Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen stattfindet, leidet diese zum Teil schon daran, dass sie nicht hinreichend zwischen dem Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und den Umständen, die einen zur Richterablehnung berechtigenden Befangenheitsgrund darstellen sollen, differenziert (vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17, juris, Rn. 5).
  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

    Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs ist daher nur ausnahmsweise beachtlich, wenn die zurückweisende Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. September 2008 - OVG 9 N 100.08, juris Rn. 3 und vom 24. August 2009 - 5 N 2.08, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 6. März 2008 - 15 ZB 07.429, juris Rn. 17; ferner für das Revisionsverfahren BVerwG, NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; vgl. zum Willkürmaßstab zB BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17, juris Rn. 12 mwN).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20

    Voraussetzungen der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen einer Gesellschaft

    Auch wenn der Begriff des erheblichen Grundes der gleiche ist wie in § 227 ZPO (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 5), kann es gerechtfertigt sein, für die Verlegung eines Verhandlungstermins höhere Anforderungen zu stellen als für eine Fristverlängerung (vgl. zur Differenzierung zwischen §§ 224 und 227 ZPO auch BVerfG, Beschl. v. 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17, BeckRS 2017, 131416 Rn. 7; BeckOK ZPO/Jaspersen, 40. Ed. 01.03.2021, § 224 Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 9 N 90.18

    Berufungszulassungsverfahren; Abwasserabgabe; Festsetzung; Industriekläranlage;

    Auch war es nicht fehlerhaft, die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag und der eingeholten dienstlichen Stellungnahme (zu diesem Erfordernis siehe statt aller Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 54 Rn. 51; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17 -, juris Rn. 8) in dieser mündlichen Verhandlung zu geben.
  • BGH, 27.01.2022 - NotZ(Brfg) 4/21

    Amtsenthebung sowie Anordnung einer Notariatsverwaltung

    Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs ist jedoch ausnahmsweise beachtlich, wenn die zurückweisende Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2008 - OVG 9 N 100.08, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 6. März 2008 - 15 ZB 07.429, juris Rn. 17; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 - 5 N 2.08, juris Rn. 3; ferner für das Revisionsverfahren BVerwG, NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; vgl. zum Willkürmaßstab zB BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17, juris Rn. 12 mwN).
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